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RSS Feed 17.12.2008

Informationen betreffend Abgeltungssteuer (Deutschland) in Zusammenhang mit ausländischen Gesellschaften

Ab dem 1. Januar 2009 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG), und zwar unabhängig davon, wie lange die Wertpapiere gehalten wurden. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Veräußerung von Aktien in- und ausländischer Gesellschaften einem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer).

Diese Kapitalertragsteuer, die auch als Abgeltungsteuer bezeichnet wird, ist von der den Kapitalertrag auszahlenden Stelle einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auszahlende Stelle wäre im beispielsweise die depotführende Bank.

Bemessungsgrundlage für den 25%-igen Steuerabzug (zzgl. Solidaritätszuschlag) ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen nach Abzug der Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (sog. Transaktionskosten), und den Anschaffungskosten.
Sofern der depotführenden Bank die Anschaffungskosten vermutlich mangels Erwerbs der betroffenen Aktien über ebendiese depotführende Bank nicht bekannt sind, müssen sie ihr von dem Kreditinstitut, über das die Anteile erworben wurden, mitgeteilt werden.
Eine Mitteilung ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von einem Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland oder in einem der 30 EWR-Staaten (27 EU Staaten plus 3 „Nur-EWR-Staaten; Island, Liechtenstein Norwegen) ausgestellt wurde. Liegt eine solche Mitteilung über die Erwerbskosten nicht vor (z.B. weil das Kreditinstitut über das die Aktien erworben wurden in der Schweiz ansässig ist, welche kein EWT Staat ist, oder weil die Aktien aufgrund Listing neu „geschaffen" wurden), sind als Ersatzbemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 30% des Veräußerungserlöses heranzuziehen (§ 43a Abs. 2 S. 7 EStG).

Diese Regelungen über den Kapitalertragsteuerabzug gelten unabhängig davon, ob die Aktien von einem Kunden aus Deutschland oder aus dem Ausland eingeliefert werden und ob sich diese Aktien in einem Betriebsvermögen oder in einem Privatvermögen befinden (§ 43 Abs. 4 EStG). Diese Unterscheidungen spielen aber eine Rolle, wenn es um die Frage geht, wie hoch letzten Endes die zu zahlende Steuer ist; die einbehaltene Kapitalertragsteuer stellt im Ergebnis lediglich eine Steuervorauszahlung dar:

  • Handelt es sich bei einem Kunden um eine ausländische Person oder ein ausländisches Unternehmen, der/das in Deutschland nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn aus Wertpapieren in Deutschland nicht steuerpflichtig; insbesondere unterliegt er auch nicht der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 d) EStG). Die abgezogene Steuer wird in diesen Fällen auf Antrag erstattet (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Antrag ist innerhalb von vier Jahren nach dem Jahr des Steuereinbehalts beim Bundeszentralamt für Steuern (http://www.bzst.bund.de/) zu stellen;
  • Befinden sich die Aktien im Betriebsvermögen eines deutschen Unternehmens/Unternehmers, handelt es sich bei Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen um "normale" gewerbliche Einkünfte, die im Veranlagungsverfahren besteuert werden (§ 20 Abs. 8 EStG);
  • Befinden sich die Aktien in einem deutschen Privatvermögen, ist die Steuerpflicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten; der Veräußerungsgewinn muss grundsätzlich auch nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Auch bei inländischen Unternehmen ist die Praxis vieler Banken dahingehend das die Abgeltungssteuer zunächst abgeführt wird.

Die Belastung auf Grundlage der 30%-Ersatzbemessungsgrundlage ergibt eine effektive Steuerbelastung von knapp 8% (inklusive Solidaritätszuschlag, sofern man zu Grunde legt, dass der Einstandspreis 0 EUR ist, z.B. wegen neuer Notierungsaufnahme), welche von dem oben genannten Personenkreis im Wege des Antragsverfahrens nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG zurückverlangt werden kann.

Personen und Unternehmen die in Deutschland einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen wird daher bei Anwendung der Regelungen zur Ersatzbemessungsgrundlage die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen, so dass den Regelungen des deutschen EStG genüge getan wird und es nicht im Nachhinein zu Steuerverkürzungs- oder Steuerhinterziehungsproblemen kommt.

Alle Informationen erfolgen ausdrücklich ohne Gewähr und stellen keine steuerliche Beratung dar sondern lediglich eine Feststellung bekannter Tatsachen und die voraussichtliche Umsetzung in der Praxis. Diese Information kann nicht eine qualifizierte Steuerberatung ersetzen.

Quellen:

http://www.bzst.bund.de/
http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html
http://www.europa.admin.ch/themen/00502/00532/index.html?lang=de

 



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